Sind Radarkontrollen nun Verfassungswidrig? Eine Frage im Verkehrsrecht….
RA Kaden | 8 Januar 2012 | 00:47Im letzten dreiviertel Jahr ist in Deutschland eine heiße Diskussion darüber entbrannt, ob die Polizei Autofahrer bei allgemeinen Verkehrskontrollen Fotografieren darf oder nicht. Losgelöst von der Frage, ob Polizeikontrollen generell sinnvoll und notwendig sind, soll hier vom Rechtsanwalt Verkehrsrecht (IS) Leipzig ein mögliches Ende der Debatte aufgezeichnet werden.
Derzeit steht die Frage, ob die Aufzeichnung des jeweiligen Betroffenen gegen sein grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 I iVm 1 I GG verstößt. Zum einen ist es natürlich die Aufgabe des Staates, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Dass er dazu auch geeignete Maßnahmen treffen können muss versteht sich von selber. Allerdings greifen viele dieser Maßnahmen in Grundrechte der Bürger ein. Das ist zwar auch noch nicht zu beanstanden, jedoch muss ein solcher Eingriff auch erforderlich und angemessen sein. Um einer Willkür der Behörden vorzubeugen, sind derartige Grundrechtseingriffe nur durch Gesetze erlaubt. Die StPO als Handlungsgrundlage der Strafverfolgungsbehörden gibt den Ermittlungsbeamten einen großzügigen Maßnahmenkatalog an die Hand, um Vergehen jeder Art zu verfolgen. Nur derzeit eben kein Mittel dazu, Autofahrer ohne jeden Verdacht zu fotografieren. Genau genommen nicht einmal deren Geschwindigkeit zu ermitteln. Erschreckend an der Stelle ist, dass es mehrere Jahrzehnte gedauert hat, dass dieser Systemfehler aufgefallen ist.
Somit passt an diese Stelle ein Appell, sich seiner Rechte stets zu wehren.
Im Ergebnis der Debatte werden sich einige Gerichte mit Ausreden aller Art aus der Affäre ziehen und andere wiederum dauerhaft bestätigen, dass das bisherige Vorgehen unzulässig ist.
Einen Freifahrtsschein für Verkehrssünder wird es trotzdem dauerhaft nicht geben. Spätestens dann, wenn der Gesetzgeber die Regelungslücke schließt, kann jedes Blitzfoto auch vor Gericht verwertet werden. Bis dahin sollte man vorher prüfen lassen, ob man nicht für die Variante “Einspruch gegen Bußgeldbescheid” entscheidet.
Weitere Informationen : Rechtsanwalt Verkehrsrecht Leipzig
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