Tipp Erziehung: Elternhaftung
info | 15 April 2008 | 18:50Wann haften Sie, wenn Ihr Nachwuchs mal wieder was ausgefressen hat?
Dies ist aber nur der Fall, sollten Sie Ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sein.Kinder zwischen sieben und achtzehn können in die Pflicht genommen werden, sobald sie Mist gebaut haben, zum Beispiel mutwillig fremdes Eigentum beschädigt. Was heißt nun aber Aufsichtpflicht verletzt? Wenn Sie in einem Moment wo das Kind überraschend agiert nicht so schnell reagieren können, haben sie sicherlich keine Schuld.
Wichtig ist auch das Alter in dem sich Ihr Kind dann gerade befindet. Kleinere Kinder müssen wesentlich intensiver und aufmerksamer betreut werden, als größere. Richtige Beaufsichtigung heißt, vorausschauend sein. Aber auch schon bei der Erziehung ist darauf zu achten, dem Kind genau zu vermitteln, was Gefahren sind und bestimmte Gefahrensituationen und deren Ursachen genau zu erklären. Dazu gehören ganz strikte Verbote, die das Kind einzuhalten hat. Dauernde Kontrolle gewährleistet, dass sich Kinder nicht unbeobachtet wähnen und versuchen Ihre Grenzen auszutesten. Strafen und Ermahnungen werden auf jeden Fall notwendig, wenn der vorgebene Freiraum des Kindes von ihm überschritten wurde. Vor Gericht wird genau das wichtig, denn es gibt keine genaue Definition, wann die Aufsichtspflicht wirklich verletzt wird. Wird dann nachgewiesen dass vorhergegangene ähnliche Situationen von Aufsichtsführenden Erwachsenen nicht angemahnt worden sind. Das Kind hat also keine Schuld, sondern die Eltern, die das Verhalten zugelassen haben, bis ein Schaden eingetreten ist. Sie müssen auf Hinweise zum Verhalten des Kindes eingehen und diesem bestimmte Dinge auch ausdrücklich verbieten. Wer zahlt ist ein Schaden verursacht worden? Sie sollten auf jeden Fall über eine private Haftpflichtversicherung verfügen. Diese zahlt im Regelfall, da für gewöhnlich die gesamte Familie mitversichert ist. Geschädigte haben dann aber auch meistens das Nachsehen, da Kinder bis 7 Jahre gemäß BGB noch nicht haftbar sind. Aber auch wenn Ihr Kind minderjährig ist, müssen Sie nicht gleich zahlen, wenn es etwas ausgefressen hat. Im Falle von Verträgen mit Kindern ohne Einwilligung von elterlicher Seite, hat z.B. ein Verkäufer kein Recht sein Geld zu verlangen. Er hätte eine Erklärung über Ihr Einverständnis einholen müssen.
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