Tipp Wohnen: Mietmängel-Mietminderung
info | 27 April 2008 | 21:37Sollten Sie erhebliche Mängel an Ihrer gemieteten Wohnung entdecken, sollten Sie den Vermieter oder die Hausverwaltung umgehend darüber informieren. Ein Anruf genügt um eine Mietmängelanzeige geltend zu machen. Erfolgt von deren Seiten keine Reaktion, sollte man per Einschreiben die Sache schriftlich fest machen und dabei eine Fristsetzung formulieren. Eine Mietminderung darf ab der Anzeige der Mängel geltend gemacht werden, mit der Formulierung „Für die Dauer der Beeinträchtigung mindere ich die mtl. Miete um (…) Prozent”. Hier ist jedoch Vorsicht geboten denn eine zu hohe Minderung, kann einen Prozess um die Festlegung einer angemessenen Höhe riskieren. Falls dann das Gericht den Prozentsatz kürzt, müssen Sie einen Teil der Prozesskosten bezahlen. Also lieber maßvoll kürzen, in dem man sich vorher informiert wie bei bestimmten Mängeln die Minderung angesetzt wird. Die Broschüre „Wohnungsmängel und Mietminderung“ ist eine Sammlung aktueller Urteile, aber auch Mietvereine, wie der Mieterbund helfen Ihnen weiter. (Tel.030-22 32 30) Jetzt müssen Sie nur noch Ihren Minderungsbetrag durchsetzen.
Vorher müssen Sie aber, sofern Sie dem Vermieter eine Einzugsermächtigung gegeben haben, diese widerrufen. Bis zur Klärung, ist es also notwendig die Miete einzeln und persönlich zu überweisen. Das heißt, Sie dürfen im Folgemonat nach der Mietmängelanzeige, den Betrag unter Vorbehalt abziehen. Auf dem Überweiser sollte deshalb vorsichtshalber, solange keine direkte Einigung erfolgt ist, immer die Bemerkung „unter Vorbehalt“ stehen.
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