Fristenregelung beim Energieausweis
claudia | 25 September 2011 | 00:46Der Energieausweis soll ab dem 1.Juli 2008 Neumietern und Immobilienkäufern Durchblick beim Energiebedarf ihrer künftigen Wohnung verschaffen.
Käufer eines Neubaus oder Einfamilienhauses bekommen ihn seit 2002 automatisch, genau wie Käufer einer Immobilie, die umfassend saniert wurde. Anders beim Erwerb von gebrauchtem Wohneigentum. In diesem Fall gibt es durch die Fristenregelung zwei Varianten. Zum einen den bedarfsorientierten Energieausweis, der das Gebäude aufgrund seiner Substanz beurteilt und anhand von Rechenmodellen den Energieverbrauch für eine durchschnittliche Nutzung bestimmt. Die zweite Form ist der verbrauchsorientiere Ausweis, für den anhand der Heizkostenabrechnungen der bisherigen Nutzer ein durchschnittlicher Verbrauch der letzten Jahre ermittelt wird.
Neutraler ist die bedarfsorientierte Variante, da diese auch die Energie mit einbezieht, die für die Herstellung, Transport und Lagerung des Brennstoffs notwendig ist. Damit erhält der Käufer wichtige Informationen bezüglich der ökologischen Qualität der Heiztechnik. Bei der verbrauchsorientierten Variante kann der angegebene Verbrauchswert aufgrund der Anzahl der Vorbewohner und deren Umgang mit Heizung und Warmwasser vom späteren, eigenen Verbrauch bis zu 50% abweichen, nach oben wie nach unten.
Grundsätzlich gilt: Für Häuser, die vor 1978 gebaut wurden sowie für Häuser mit mehr als vier Wohnungen muss beim Verkauf ein bedarfsorientierter Energieausweis vorliegen. Für alle anderen Immobilien besteht noch bis zum 1.10.2008 Wahlfreiheit zwischen den zwei Varianten.
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